AGB

Gastaufnahmevertrag Auch bei der Reservierung eines Zimmers geht es nicht ohne rechtliche Regelungen. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Daraus ergeben sich folgende Recht und Pflichten. 1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen. 2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus. a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzustellen. b) Verpflichtung des Gastes ist es, das Zimmer für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen. 3. Nimmt der Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebs abgesetzt werden. 4. Die Einsparungen des Betriebs betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung 20%, bei der Halbpensionsvereinbarung 30%, bei der Vollpensionseinsparung 40% des vereinbarten Preises. 5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitigen erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum. 6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. 7. Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die Leistung aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des betriebs zu erbringen sind. Auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung wird hingewiesen.